Sehr geehrte Gäste, die neue Landesverordnung ist nun raus. Bzgl ihres Aufenthalts steht nun einiges fest

Beherbergungsbetriebe dürfen ab dem 17. Mai unter Einhaltung bestimmter Vorgaben wieder öffnen und Tourist:innen aus allen Bundesländern beherbergen. Lediglich in Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Regelungen der Bundesnotbremse greifen, ist die touristische Beherbergung untersagt.

Gäste haben Folgendes zu beachten:

Für den Testnachweis gilt: Die Testung muss vor Reiseantritt erfolgt sein. Damit wird sichergestellt, dass die Gäste bereits vor Antritt der Reise erfahren, ob sie sich mit dem Coronavirus infiziert haben. Der Testnachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in gedruckter oder digitaler Form vorliegen. Es kann ein Nachweis über einen Antigen-Schnelltest vorgelegt werden, der zum Beispiel in einer Teststation, in einer Apotheke, bei einem Arzt oder durch entsprechend ausgebildetes Personal in einem Betrieb gemacht wurde. Das Testergebnis darf maximal 48 Stunden alt sein bei einem PCR Test und 24 Stunden bei Antigen Test. Neu ab 23.8.21: Zusätzlich müssen sich die Gäste 2 Mal pro Woche während des Aufenthalts testen lassen.

Für die Innengastronomie werden ab dem 23.08.21 ebenfalls wieder Tests benötigt.

Teststationen finden sie auf der Seite des Landes Schleswig Holstein (Link)

Kinder unter sechs Jahren benötigen keinen Test.

Vollständig Geimpfte (grundsätzlich zwei Impfungen und mindestens 14 Tage Abstand zur zweiten Impfung) und Genesene müssen keinen negativen Test vorlegen. Hier reicht der Impfnachweis durch Vorlage eines Impfausweises oder einer Impfbescheinigung bzw. der Genesenennachweis (positives PCR-Testergebnis, das mindestens 28 Tage zurückliegt und nicht älter als 6 Monate ist). Gäste mit coronatypischen Symptomen müssen sich aber testen lassen.

Auch in den Beherbergungsbetrieben (d.h. in einem Hotelzimmer, in der Ferienwohnung, im Wohnmobil usw.) gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen (10 Personen aus 10 Haushalten sind zulässig, Kinder unter 14 Jahren der jeweiligen Haushalte zählen nicht mit). Geimpfte und Genesene zählen bei der Personenzahlbegrenzung nicht mit.

Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/tourismus.html

Die Regeln für die Gastronomie finden sie unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/gastronomieEinzelhandel.html