Ab dem 15.12.21 gilt in Schleswig Holstein die sogenannte 2G-Plus Regel. D.h. Gäste dürfen nur nach Schleswig Holstein kommen, wenn Sie geimpft/genesen sind und zusätzlich ein negativen Covid19 Test nachweisen können.

Gäste haben Folgendes zu beachten: (Quelle: Coronavirus – A – Z – Häufig gestellte Fragen – schleswig-holstein.de )

  • 2G-Regel plus Testnachweis : Gäste dürfen grundsätzlich nur beherbergt werden, wenn sie den Beherbergungsbetrieben einen Impf- oder Genesenennachweis und zusätzlich einen negativen Testnachweis (bei Antigen-Schnelltests gilt 24 Stunden, bei PCR-Tests gilt abweichend 48 Stunden) vorlegen. Auch dürfen sie keine typischen Coronavirus-Symptome (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust) haben.
  • Personen, die nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erhalten haben und darüber einen Nachweis vorlegen, sind von der zusätzlichen Testverpflichtung ausgenommen. Allerdings greift diese Ausnahme erst, wenn die Auffrischungsimpfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Auch Minderjährige benötigen keinen zusätzlichen Test.
  • Personen, die bei der Aufnahme die erforderlichen Nachweise erbracht haben, müssen beim Aufenthalt im Beherbergungsbetrieb keinen weiteren Test vorlegen. Jedoch müssen Personen, die nacheinander mehrere Beherbergungsbetriebe aufsuchen (z.B. bei Rundreisen, Rundwanderungen), die oben beschriebenen Anforderungen jeweils in jedem Beherbergungsbetrieb zu Beginn erneut nachweisen. Zu den Nachweisen finden Sie hier weitere Informationen.
  • Kinder bis zur Einschulung benötigen keinen Impf- oder Genesenennachweis und auch keinen negativen Testnachweis. Auch minderjährige Schulpflichtige benötigen keinen Impf- oder Genesenennachweis, wenn sie entweder einen tagesaktuellen negativen Testnachweis vorlegen (bei Antigen-Schnelltests gilt 24 Std, bei PCR-Tests gilt abweichend 48 Std.) oder anhand einer Bescheinigung der Schule (ein Schülerausweis reicht hier nicht aus) nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden. Für die Zeit der Weihnachtsferien (23.12. bis 09.01.) gilt, dass die Bescheinigung der Schule nur in Verbindung mit einer Selbstauskunftsbescheinigung oder einer Testbescheinigung aus einer anerkannten Teststation gültig ist, die nicht älter als 72 Stunden sein darf.
  • Ebenso müssen Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, einen negativen Testnachweis, aber keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Bei einem längeren Aufenthalt muss täglich ein neuer negativer Testnachweis vorgelegt werden (bei PCR-Test alle 48 Stunden).
  • Regeln bei nichttouristischen Reisen: Für Gäste, die aus beruflichen oder sozialethischen Gründen beherbergt werden, gilt die 3G-Regel. Weitere Informationen dazu hier.