Gem. der neuesten Verordnung die am 22.09.21 umgesetzt wird gelten folgende neue Regelungen:

Kernpunkte der neuen Verordnung

Abhängig von der aktuellen Lage könne die Landesregierung die Regeln künftig entweder aufheben oder verschärfen, erklärte der Regierungschef. „Damit gibt es nur noch die drei Stufen Rot, Grün und Gelb„, sagte Günther. Auf der grünen Stufe werde es keinerlei Einschränkungen mehr geben. „Mit der jetzt geplanten Änderung der Verordnung gilt die Stufe Gelb. Verschärfungen wird es geben bei einer angespannten Lage in den Krankenhäusern. In einem solchen Fall gilt 2G mit der Wahlmöglichkeit für 3G„, betonte der Ministerpräsident.

  • Das Abstandsgebot von 1,5 Metern wird in eine Empfehlung umgewandelt. Künftig dürfen sich unbegrenzt viele vollständig geimpfte oder genesene Personen privat treffen. Für Ungeimpfte gilt eine Obergrenze von 25 Personen über 14 Jahren innerhalb geschlossener Räume.
  • Die Maskenpflicht wird in den meisten Innenräumen aufgehoben, wenn dort die 3G-Regel gilt. Wo ein angemessener Abstand nicht eingehalten werden kann, wird weiterhin das Tragen von Masken empfohlen.
  • Die noch bestehenden Regelungen zur Kontaktdatenerfassung in Innenräumen werden weitgehend aufgehoben. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen, Gaststätten, Freizeit- und Kultureinrichtungen, körpernahe Dienstleistungen (etwa Friseursalons, Massagestudios), Sporteinrichtungen (z.B. Fitnessstudios, Schwimmbäder) und touristische Reiseverkehre (z.B. organisierte Busfahrten).
  • In Innenbereichen gelten weiterhin die 3G-Regeln. Das betrifft Veranstaltungen und Feste, Gastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen (z.B. Museen), körpernahe Dienstleistungen, Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, Reiseverkehre zu touristischen Zwecken und Sporteinrichtungen.
  • Im Einzelhandel und im öffentlichen Personenverkehr bleiben die Vorgaben zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen.
  • Bei Veranstaltungen fallen Beschränkungen weitgehend weg. Sie sind damit innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ohne Einhaltung des Abstandsgebotes und der Maskenpflicht möglich. Voraussetzung bleibt hierbei die Erstellung eines Hygienekonzepts unter anderem mit einer regelmäßigen Lüftung der Innenbereiche. In Innenbereichen ist zudem die 3G-Regel einzuhalten. Kinosäle oder Konzerte dürfen also zum Beispiel unter Einhaltung der 3G-Regel wieder voll ausgelastet werden.
  • In Beherbergungsbetrieben muss künftig nur noch bei der Anreise ein Impf-, Test-, oder Genesenennachweis vorgelegt werden. Die Betriebe müssen auch weiterhin die Kontaktdaten ihrer Gäste erfassen.

Bei minderjährigen Schüler:innen reicht die Vorlage einer Bescheinigung der Schule aus, dass sie im Rahmen eines schulischen Schutzkonzepts regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden. Für die Zeit der Herbstferien gilt, dass die Bescheinigung der Schule nur in Verbindung mit einer Selbstauskunftsbescheinigung oder einer Testbescheinigung aus einer anerkannten Teststation gültig ist, die nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zu den Anforderungen an den Test finden Sie hier weitere Informationen.